{"id":5530,"date":"2018-01-02T16:47:18","date_gmt":"2018-01-02T15:47:18","guid":{"rendered":"http:\/\/wp13400965.server-he.de\/agb\/"},"modified":"2021-04-15T17:23:28","modified_gmt":"2021-04-15T15:23:28","slug":"terms-and-conditions","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.jola-info.de\/en\/terms-and-conditions\/","title":{"rendered":"Terms and conditions"},"content":{"rendered":"<h2>Allgemeine Lieferbedingungen<\/h2>\n<table class=\"contenttable\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Download als pdf-Datei:<\/td>\n<td><\/td>\n<td><a href=\"https:\/\/www.jola-info.de\/fileadmin\/Medien\/Meta_unten\/AGB\/Jola-AGB.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.jola-info.de\/fileadmin\/Medien\/Bilder\/Datei-Icons\/pdf.gif\" alt=\"\" width=\"18\" height=\"16\" \/><\/a><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><b>Artikel l: Allgemeine Bestimmungen<\/b><\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und\/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschlie\u00dflich diese AL. Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdr\u00fccklich schriftlich zugestimmt hat. F\u00fcr den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen \u00fcbereinstimmenden schriftlichen Erkl\u00e4rungen ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>2. An Kostenvoranschl\u00e4gen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) beh\u00e4lt sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschr\u00e4nkt vor. Die Unterlagen d\u00fcrfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zug\u00e4nglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverz\u00fcglich zur\u00fcckzugeben. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr Unterlagen des Bestellers; diese d\u00fcrfen jedoch solchen Dritten zug\u00e4nglich gemacht werden, denen der Lieferer zul\u00e4ssigerweise Lieferungen \u00fcbertragen hat.<\/p>\n<p>3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschlie\u00dfliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis-tungsmerkmalen in unver\u00e4nderter Form auf den vereinbarten Ger\u00e4ten. Der Besteller darf ohne ausdr\u00fcckliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.<\/p>\n<p>4. Teillieferungen sind zul\u00e4ssig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.<\/p>\n<p>5. Der Begriff \u201eSchadensersatzanspr\u00fcche&#8221; in diesen AL umfasst auch Anspr\u00fcche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.<\/p>\n<p><b>Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung <\/b><\/p>\n<p>1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschlie\u00dflich Verpackung zuz\u00fcglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage \u00fcbernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so tr\u00e4gt der Besteller neben der vereinbarten Verg\u00fctung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Ausl\u00f6sungen.<\/p>\n<p>3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.<\/p>\n<p>4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt sind.<\/p>\n<p><b>Artikel III: Eigentumsvorbehalt<\/b><\/p>\n<p>1. Die Gegenst\u00e4nde der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erf\u00fcllung s\u00e4mtlicher ihm gegen den Besteller aus der Gesch\u00e4ftsverbindung zustehenden Anspr\u00fcche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die H\u00f6he aller gesicherten Anspr\u00fcche um mehr als 20 % \u00fcbersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben: dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.<\/p>\n<p>2. W\u00e4hrend des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpf\u00e4ndung oder Sicherungs\u00fcbereignung untersagt und die Weiterver\u00e4u\u00dferung nur Wiederverk\u00e4ufern im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverk\u00e4ufer von seinem Kunden Bezahlung erh\u00e4lt oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst \u00fcbergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p>3. Ver\u00e4u\u00dfert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine k\u00fcnftigen Forderungen aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten &#8211; einschlie\u00dflich etwaiger Saldoforderungen &#8211; sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erkl\u00e4rungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenst\u00e4nden weiter ver\u00e4u\u00dfert, ohne dass f\u00fcr die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.<\/p>\n<p>4. (a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenst\u00e4nden zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt f\u00fcr den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache f\u00fcr den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.<\/p>\n<p>(b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt dar\u00fcber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nden dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in H\u00f6he des Anteils zusteht, der sich aus dem Verh\u00e4ltnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der \u00fcbrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.<\/p>\n<p>(c) Die Regelung \u00fcber die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch f\u00fcr die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur H\u00f6he des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.<\/p>\n<p>(d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundst\u00fccken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erkl\u00e4rungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Verg\u00fctung f\u00fcr die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in H\u00f6he des Verh\u00e4ltnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den \u00fcbrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.<\/p>\n<p>5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes &#8211; insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begr\u00fcndeten Anhaltspunkten f\u00fcr eine \u00dcberschuldung oder drohende Zahlungsunf\u00e4higkeit des Bestellers &#8211; ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungserm\u00e4chtigung des Bestellers zu widerrufen. Au\u00dferdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenuber dem Kunden verlangen.<\/p>\n<p>6. Bei Pf\u00e4ndungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verf\u00fcgungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverz\u00fcglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten interesses hat der Besteller dem Lieferer unverz\u00fcglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der R\u00fccknahme auch zum R\u00fccktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen \u00fcber die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unber\u00fchrt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der R\u00fccknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pf\u00e4ndung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein R\u00fccktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer h\u00e4tte dies ausdrucklich erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><b>Artikel IV: Fristen f\u00fcr Lieferungen; Verzug <\/b><\/p>\n<p>1. Die Einhaltung von Fristen f\u00fcr Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang s\u00e4mtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Pl\u00e4nen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erf\u00fcllt, so verl\u00e4ngern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verz\u00f6gerung zu vertreten hat.<\/p>\n<p>2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zur\u00fcckzuf\u00fchren auf<\/p>\n<p>(a) hohere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder \u00e4hnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung),<\/p>\n<p>(b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzma\u00dfnahmen \u00fcblichen Sorgfalt erfolgten,<\/p>\n<p>(c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Au\u00dfenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umst\u00e4nde, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder<\/p>\n<p>(d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgem\u00e4\u00dfe Belieferung des Lieferers,<\/p>\n<p>verl\u00e4ngern sich die Fristen angemessen.<\/p>\n<p>3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller &#8211; sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist &#8211; eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch h\u00f6chstens 5 % des Preises f\u00fcr den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.<\/p>\n<p>4. Sowohl Schadensersatzanspr\u00fcche des Bestellers wegen Verz\u00f6gerung der Lieferung als auch Schadensersatzanspr\u00fcche statt der Leistung, die \u00fcber die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fallen verz\u00f6gerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in F\u00e4llen des Vorsatzes, der groben Fahrl\u00e4ssigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zur\u00fccktreten, soweit die Verz\u00f6gerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.<\/p>\n<p>5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erkl\u00e4ren, ob er wegen der Verz\u00f6gerung der Lieferung vom Vertrag zur\u00fccktritt oder auf der Lieferung besteht.<\/p>\n<p>6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verz\u00f6gert, kann dem Besteller f\u00fcr jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in H\u00f6he von 0,5 % des Preises der Gegenst\u00e4nde der Lieferungen, h\u00f6chstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis h\u00f6herer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.<\/p>\n<p><b>Artikel V: Gefahr\u00fcbergang<\/b><\/p>\n<p>1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller \u00fcber:<\/p>\n<p>(a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die \u00fcblichen Transportrisiken versichert;<\/p>\n<p>(b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Ubernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.<\/p>\n<p>2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchf\u00fchrung der Aufstellung oder Montage, die \u00dcbernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gr\u00fcnden verz\u00f6gert wird oder der Besteller aus sonstigen Gr\u00fcnden in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller \u00fcber.<\/p>\n<p><b>Artikel VI: Aufstellung und Montage<\/b><\/p>\n<p>F\u00fcr die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:<\/p>\n<p>1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu ubernehmen und rechtzeitig zu stellen:<\/p>\n<p>(a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschlie\u00dflich der dazu benotigten Fach- und Hilfskr\u00e4fte, Baustoffe und Werkzeuge;<\/p>\n<p>(b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenst\u00e4nde und -stoffe, wie Ger\u00fcste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;<\/p>\n<p>(c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschlie\u00dflich der Anschl\u00fcsse, Heizung und Beleuchtung;<\/p>\n<p>(d) bei der Montagestelle fur die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. gen\u00fcgend gro\u00dfe, geeignete, trockene und verschlie\u00dfbare R\u00e4ume und f\u00fcr das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsr\u00e4ume einschlie\u00dflich den Umst\u00e4nden angemessener sanit\u00e4rer Anlagen. Im \u00dcbrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Ma\u00dfnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen w\u00fcrde;<\/p>\n<p>(e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umst\u00e4nde der Montagestelle erforderlich sind.<\/p>\n<p>2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die n\u00f6tigen Angaben \u00fcber die Lage verdeckt gef\u00fchrter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder \u00e4hnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage m\u00fcssen sich die f\u00fcr die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenst\u00e4nde an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgem\u00e4\u00df begonnen und ohne Unterbrechung durchgef\u00fchrt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz m\u00fcssen geebnet und ger\u00e4umt sein.<\/p>\n<p>4. Verz\u00f6gern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umst\u00e4nde, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten f\u00fcr Wartezeit und zus\u00e4tzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.<\/p>\n<p>5. Der Besteller hat dem Lieferer w\u00f6chentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverz\u00fcglich zu bescheinigen.<\/p>\n<p>6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen l\u00e4sst oder wenn<br \/>\ndie Lieferung &#8211; gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase &#8211; in Gebrauch genommen worden ist.<\/p>\n<p><b>Artikel VII: Entgegennahme<\/b><\/p>\n<p>Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher M\u00e4ngel nicht verweigern.<\/p>\n<p><b>Artikel VIII: Sachm\u00e4ngel<\/b><\/p>\n<p>F\u00fcr Sachm\u00e4ngel haftet der Lieferer wie folgt:<\/p>\n<p>1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahr\u00fcbergangs vorlag.<\/p>\n<p>2. Anspr\u00fcche auf Nacherf\u00fcllung verj\u00e4hren in 24 Monaten ab Gefahr\u00fcbergang (Artikel V); Entsprechendes gilt f\u00fcr R\u00fccktritt und Minderung. Diese Regelung gilt nicht, soweit das Gesetz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen f\u00fcr Bauwerke), 479 Abs. 1 (R\u00fcckgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baum\u00e4ngel) BGB l\u00e4ngere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen \u00fcber Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>3. M\u00e4ngelr\u00fcgen des Bestellers haben unverz\u00fcglich schriftlich zu erfolgen.<\/p>\n<p>4. Bei M\u00e4ngelr\u00fcgen d\u00fcrfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zur\u00fcckbehalten werden, die in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den aufgetretenen Sachm\u00e4ngeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zur\u00fcckbehalten, wenn eine M\u00e4ngelr\u00fcge geltend gemacht wird, \u00fcber deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine M\u00e4ngelanspr\u00fcche verj\u00e4hrt sind. Erfolgte die M\u00e4ngelr\u00fcge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.<\/p>\n<p>5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherf\u00fcllung innerhalb angemessener Frist zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>6. Schl\u00e4gt die Nacherf\u00fcllung fehl, kann der Besteller &#8211; unbeschadet etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df Nr. 10 &#8211; vom Vertrag zur\u00fccktreten oder die Verg\u00fctung mindern.<\/p>\n<p>7. M\u00e4ngelanspr\u00fcche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeintr\u00e4chtigung der Brauchbarkeit, bei nat\u00fcrlicher Abnutzung oder Sch\u00e4den, die nach dem Gefahr\u00fcbergang infolge fehlerhafter oder nachl\u00e4ssiger Behandlung, \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer \u00e4u\u00dferer Einfl\u00fcsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlem. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgem\u00e4\u00df \u00c4nderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen f\u00fcr diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine M\u00e4ngelanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>8. Anspr\u00fcche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherf\u00fcllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erh\u00f6hen, weil der Gegenstand der Lieferung nachtr\u00e4glich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>9. R\u00fcckgriffsanspr\u00fcche des Bestellers gegen den Lieferer gem\u00e4\u00df \u00a7 478 BGB (R\u00fcckgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine \u00fcber die gesetzlichen M\u00e4ngelanspr\u00fcche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. F\u00fcr den Umfang des R\u00fcckgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gem\u00e4\u00df \u00a7 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.<\/p>\n<p>10.Schadensersatzanspr\u00fcche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit und bei einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Anspr\u00fcche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.<\/p>\n<p><b>Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsm\u00e4ngel<\/b><\/p>\n<p>1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgem\u00e4\u00df genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Anspr\u00fcche erhebt, haftet der Lieferer gegen\u00fcber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:<\/p>\n<p>(a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten f\u00fcr die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so \u00e4ndern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen m\u00f6glich, stehen dem Besteller die gesetzlichen R\u00fccktritts- oder Minderungsrechte zu.<\/p>\n<p>(b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.<\/p>\n<p>(c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer \u00fcber die vom Dritten geltend gemachten Anspr\u00fcche unverz\u00fcglich schriftlich verst\u00e4ndigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrma\u00dfnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gr\u00fcnden ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.<\/p>\n<p>2. Anspr\u00fcche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.<\/p>\n<p>3. Anspr\u00fcche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller ver\u00e4ndert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.<\/p>\n<p>4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten f\u00fcr die in Nr.1a) geregelten Anspr\u00fcche des Bestellers im \u00dcbrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.<\/p>\n<p>5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsm\u00e4ngel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.<\/p>\n<p>6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Anspr\u00fcche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erf\u00fcllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.<\/p>\n<p><b>Artikel X: Erf\u00fcllungsvorbehalt<\/b><\/p>\n<p>1. Die Vertragserf\u00fcllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Au\u00dfenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.<\/p>\n<p>2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die f\u00fcr die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p><b>Artikel XI: Unm\u00f6glichkeit; Vertragsanpassung<\/b><\/p>\n<p>1. Soweit die Lieferung unm\u00f6glich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unm\u00f6glichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschr\u00e4nkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 %<br \/>\ndes Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unm\u00f6glichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschr\u00e4nkung gilt nicht, soweit in F\u00e4llen des Vorsatzes, der groben Fahrl\u00e4ssigkeit oder wegen der Verletzung<br \/>\ndes Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum R\u00fccktritt vom Vertrag bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich ver\u00e4ndern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem R\u00fccktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverz\u00fcglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zun\u00e4chst mit dem Besteller eine Verl\u00e4ngerung der Lieferzeit vereinbart war.<\/p>\n<p><b>Artikel XII: Sonstige Schadensersatzanspr\u00fcche<\/b><\/p>\n<p>1. Soweit nicht anderweitig in diesen AL geregelt, sind Schadensersatzanspr\u00fcche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverh\u00e4ltnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.<\/p>\n<p>2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:<\/p>\n<p>(a) nach dem Produkthaftungsgesetz;<\/p>\n<p>(b) bei Vorsatz;<\/p>\n<p>(c) bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten;<\/p>\n<p>(d) bei Arglist;<\/p>\n<p>(e) bei Nichteinhaltung einer \u00fcbernommenen Garantie;<\/p>\n<p>(f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit; oder<\/p>\n<p>(g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.<\/p>\n<p>Der Schadensersatzanspruch f\u00fcr die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten F\u00e4lle vorliegt.<\/p>\n<p>3. Eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.<\/p>\n<p><b>Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht<\/b><\/p>\n<p>1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.<\/p>\n<p>2. Dieser Vertrag einschlie\u00dflich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen \u00fcber Vertr\u00e4ge \u00fcber den internationalen Warenkauf (CISG).<\/p>\n<p><b>Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrages <\/b><\/p>\n<p>Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen \u00fcbrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare H\u00e4rte f\u00fcr eine Partei darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<table class=\"contenttable\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Download als pdf-Datei:<\/td>\n<td><\/td>\n<td><a href=\"https:\/\/www.jola-info.de\/fileadmin\/Medien\/Meta_unten\/AGB\/Jola-AGB.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.jola-info.de\/fileadmin\/Medien\/Bilder\/Datei-Icons\/pdf.gif\" alt=\"\" width=\"18\" height=\"16\" \/><\/a><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Lieferbedingungen Download als pdf-Datei: Artikel l: Allgemeine Bestimmungen 1. F\u00fcr die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und\/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschlie\u00dflich diese AL. 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